Entschädigungsanspruch für zu Unrecht erlittene Haft in Justizvollzugsanstalten oder in der forensischen Psychiatrie

Beschluss des Bezirksvorstandes vom 15.01.2020

Die Entschädigung für den Schaden, der nicht Vermögensschaden ist ( Schmerzensgeld) beträgt für jeden angefangenen Tag der Freiheitsentziehung 150,00 €.