Förderung der Bildung von Eigenkapital für KMU und Start-up – Firmen

Beschluss des Bezirksparteitags vom 3.7.2016 in Altötting

Beim seit längerer Zeit rasanten Entwicklungstempo zahlreicher moderner Wirtschaftssegmente spielen die Klein- und Mittelständischen Unternehmen sowohl, wie auch insbesondere die Start-ups eine zunehmend wichtige Rolle im internationalen Wettbewerb. Oftmals liegen sie mit an der Spitze der neuen globalen Trends. Immer wieder stehen sie vor der Notwendigkeit, möglichst schnell Finanzmittel zu mobilisieren, um dem rasanten Tempo des Fortschritts folgen, bzw. an der Spitze mithalten zu können.

In der derzeitigen Phase der Finanzwirtschaft ist das aber oftmals sehr schwierig.

Deshalb schlägt der FDP – Bezirksverband Oberbayern ein neues Anreizsystem für Beteiligungen von Privatpersonen an kleinen und mittleren Unternehmen und Start-ups vor:

25 % des Beteiligungsbetrages – maximal 1 Mio. € Gesamtengagement p. a. eines Kapitalgebers – sollen von der Steuerschuld abgezogen werden können.

Wesentliche Bedingungen:

  • Die Beteiligung muss einen Geschäftsbetrieb betreffen, der den Kriterien der EU für „Klein- und Mittelständische Unternehmen“ (KMU) entspricht, worunter damit auch Start-ups fallen (weniger als 250 Mitarbeiter, weniger als 50 Mio.€ Umsatz oder weniger als 43 Mio. € Bilanzsumme, am Kapital des Zielunternehmens darf kein Unternehmen mit 25 % oder mehr beteiligt sein, das seinerseits nicht den KMU-Kriterien entspricht). Die Steuervergünstigung kann nicht zur Konstruktion reiner Finanzanlagen oder vergleichbarer Instrumente in Anspruch genommen werden.
  • Es muss sich um eine Risikobeteiligung handeln: Zeichnung von Aktien oder von Geschäftsanteilen, Übernahme von Kommanditanteilen oder von Eigenkapital ersetzenden stillen Beteiligungen, Gewährung von Eigenkapital ersetzender, d. h. nachrangiger Darlehen, die während einer Laufzeit von fünf Jahren unkündbar sind und nur aus Gewinnen verzinst und zurückgezahlt werden können.
  • Die steuerliche Rückvergütung wird mit der Steuererklärung geltend gemacht. Dafür genügt die Einreichung des entsprechenden, ggfs. notariell beglaubigten Beteiligungsdokumentes, sowie des Beleges über die Einzahlung.
  • Der Abzug von der Steuerschuld kann nach Wahl des Beteiligungsgebers im Jahr des Zahlungsflusses an das Zielunternehmen in einer Summe geltend gemacht oder auf maximal 5 Jahre verteilt werden.