Keine de-facto-Ausreiseverbote durch Wegzugsbesteuerung!

Beschlossen in der erweiterten Bezirksvorstandssitzung am 6. Oktober 2021

Am 1. Januar 2022 tritt eine Novelle des Außensteuergesetzes in Kraft, durch welche Personen, die auch nur 1 Prozent an einer Kapitalgesellschaft halten, im Falle einer Verlagerung des Wohnsitzes in das Ausland – selbst, wenn es sich um ein EU-Mitgliedstaat handelt – sofort einer Wegzugsbesteuerung unterliegen, durch die sie ihre Unternehmensanteile versteuern müssen, als ob sie diese verkauft hätten. Da sich die Betroffenen das in der Regel nicht leisten können, führt dies zu einem faktischen Ausreiseverbot für jeden, der auch nur kleine Anteile an einem Betrieb hält.

Wir Freie Demokraten halten dies für einen völlig unverhältnismäßigen Eingriff in die (insbesondere innereuropäische) Freizügigkeit von Personen und fordern daher die unverzügliche Wiederabschaffung dieser Regelung.

Es darf nicht sein, dass unter dem Deckmantel der „Verhinderung von Steuerflucht“ Menschen faktisch daran gehindert werden, jemals in ein anderes Land zu ziehen. Ohnehin ist jede Form einer „Wegzugsbesteuerung“ unter diesen Gesichtspunkten abzulehnen, jedoch insbesondere dann, wenn nicht einmal mehr (wie bisher) eine zinslose Stundung möglich ist, solange das Unternehmen nicht tatsächlich verkauft wurde.

Grundsätzlich sind wir der Meinung, dass Steuern nur dort anfallen sollen, wo auch ein tatsächlicher Einkommenszuwachs mit Inlandsbezug (insbesondere durch den Wohnort) besteht: Ein mögliches Knüpfen der Steuerpflicht an die Staatsangehörigkeit wie in den USA lehnen wir daher genauso wie eine Vermögensteuer generell ab. Ebenso darf die Bekämpfung von Steuerhinterziehung nicht dazu führen, dass legitimer Steuerwettbewerb oder das Umziehen von Personen verhindert wird.

Begründung:

Hintergrund: https://www.focus.de/finanzen/steuern/steuer-mauer-auswandern-um-steuern-zu-sparen-ab-2022-nicht-mehr-so-einfach_id_23076075.html